VERZINKEREI NEUMARKT GMBH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verzinkerei Neumarkt GmbH

1.)  Allgemein:
Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Besteller bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall, dass wir zustimmen. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.
2.)  Angebot- und Vertragsabschluss:
Verträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass im Einzelfall ein Auftrag stillschweigend ausgeführt wurde. Die Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend.
3.)  Materialbeschaffenheit, Güteeigenschaften des Zinküberzuges und dessen Eignung:
3.1. Grundsätzlich lassen sich unlegierte bzw. niedrig legierte Stähle gem. ihren Eigenschaften nach der internationalen EN ISO 1461 feuerverzinken. Bei Stählen höherer Festigkeit ist eine vorherige Rücksprache mit der Verzinkerei Neumarkt GmbH erforderlich.
3.2. Der Stahl wird mit Zinkbädern, welche eine Temperatur von bis zu 450 Grad Celsius aufweisen, verzinkt. Für den Fall, dass der zu verzinkende Stahl dadurch eine Strukturveränderung erfährt, trifft die Verzinkerei Neumarkt GmbH als Feuerverzinkungsunternehmen keinerlei Haftung für Gewährleistungsansprüche oder Mangelfolgeschadenersatzansprüche.
3.3. Der Kunde übernimmt für die verzinkungstaugliche Stahlqualität der angelieferten Teile die volle Verantwortung.
3.4. Auf besondere n Wunsch des Kunden kann auch eine Abnahme sowie Prüfung der verzinkten Teile bei der Verzinkerei Neumarkt GmbH erfolgen. Die übliche Prüfungsmethode ist die Messung auf elektromagnetischer Basis. Der damit verbundene Kostenaufwand ist vom Kunden zu tragen.
4.)  Preise:
4.1. Unsere Preise lt. den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote, ob schriftlich oder mündlich gelten freibleibend und verstehen sich netto ab Werk, exklusive MwSt., sie beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Sollten sich diese ändern, sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preis­erhöhung vorzunehmen. Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand von Seite der Kunden beigestellten Materialien entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die Preise sind bedingt durch den Umstand, dass das zu verwendende Zinkmaterial an der Börse gehandelt wird, ständigen Kursschwankungen unterworfen. Für den Fall, dass sich eine Preiserhöhung oder Preisminderung während eines laufenden Anbotes bzw. Vertragsverhältnisses ergeben sollte, ist diese durch die Verzinkerei Neumarkt GmbH innerhalb eines Monates vor Ablauf der ursprünglichen Preisanbotsbefristung dem Kunden gegenüber bekannt zu geben. Dieselbe Vorgangsweise ist auch beim variablen Metallteuerungszuschlag (MTZ), welcher jeweils abhängig vom LME-Börsenpreis ist, einzuhalten.
4.3. Für den Fall, dass beim zum verzinkenden Stahl vor der Verzinkung Nebentätigkeiten – etwa die Entfernung von Lackresten oder die Installierung von Luftlöchern – zu verrichten sind, hat der Kunde die diesbezüglichen Mehrkosten zu tragen.
5.)  Lieferung und Abnahme:
5.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur zur Verladung übergeben ist. Die Verladung, der Transport und die Abladung erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Transportversicherung für An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Sie wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich schriftlich aufgefordert werden; die dafür auflaufenden Kosten trägt jedenfalls der Besteller.
5.2. Die Lieferfristen sind als annähernd anzusehen. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse, auch in unserem Werk, entbinden uns jedenfalls von der Einhaltung der     vereinbarten Lieferzeit. Wir haften bei verspäteter Lieferung keinesfalls für irgendwelche Schäden, es sei denn, dass wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben.
5.3. Wir können Teillieferungen leisten und diese sofort verrechnen.
5.4. Der Kunde hat Wartezeiten bis sechs Stunden in Kauf zu nehmen, wenn die Einrichtungen der Verzinkerei Neumarkt GmbH, welche für die Verzinkungstätigkeiten erforderlich sind – in erster Linie die Linienvorrichtungen und Kräne – bei Ankunft des Kunden wegen Überlastung nicht frei sind. Die Verzinkerei Neumarkt GmbH haftet nicht für etwaige aus diesen Gründen entstehende Schadenersatzansprüche.
5.5. Für den Fall, dass die Verzinkerei Neumarkt GmbH die Lieferung des verzinkten Stahls für den Kunden vornimmt, sind längere Fahrzeiten, die sich aufgrund von Verkehrsüber­lastungen (Stau) ergeben, in Kauf zu nehmen.
6.)  Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu bezahlen. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, bankmäßige Verzugszinsen anzulasten. Aufrechnungen und Zurückbehaltung durch den Besteller sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass wir eine Gegenforderung bzw. das Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder dass es gerichtlich festgestellt wurde. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern; in diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
7.)  Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung von Sachen des Bestellers durch uns erlangen wir daran Miteigentum im Verhältnis des Warenwertes (vor unserer Bearbeitung) zu Wert unserer Leistung. Sollte die Pfändung des uns (mit-)gehörenden Liefergegenstandes durch Dritte versucht werden, hat der Besteller auf das Eigentum bzw. Miteigentum von uns aufmerksam zu machen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, und zwar unter genauer Anführung aller not­wendiger Daten wie Gerichtszahl, Pfändungstag, betreibender Gläubiger, dessen Anwälte, betriebene Forderung, etc. Alle dadurch angefallenen Kosten hat der Käufer zur Gänze zu ersetzen.
8.)  Verpackung, Rücklieferung:
Generell erfolgen die Anlieferung sowie die Rücklieferung der von uns zu veredelnden Ware in den kundeneigenen Verpackungen oder kundeneigenen Transportbehältern. Stellt der Besteller kein taugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers ausreichend zu verpacken. Mehrkosten für Materialaufwand, insbesondere für die Bestellung von Holzunterlagen und Gummimatten für die Lieferung des Stahls, sind vom Kunden zu tragen.
9.)  Gewährleistung und Haftung:
9.1. Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme durch den Besteller oder einen von diesem bestimmten Dritten schriftlich gerügt werden, widrigenfalls die Ware als einwandfrei geliefert gilt. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Gerügte Waren dürfen an uns nur nach unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesendet werden. Dieses Einverständnis stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren, der Speditionsrechnung bzw. den sonstigen Rücklieferdokumenten unsere ursprüngliche Lieferscheinnummer anzuführen. Die Kosten der Rücksendung, Demontage und Wiedermontage tragen wir nur bei grob schuldhafter Mangelverursachung. Bei von uns ausdrücklich anerkannten Mängeln wird die Ware von uns kostenlos nachgearbeitet, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist.
9.2. Jede Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein zu seiner Sphäre gehörender Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder an dessen Teilen durchgeführt hat.
9.3. Ausschlüsse und Beschränkungen: Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf angemessene Verbesserung (siehe oben Ziffer 1.) oder Preisminderung, bei Vorliegen der in diesen AGB und im Gesetz genannten Voraussetzungen allenfalls auf Wandlung. Von der Gewährleistung und Haftung sind jedenfalls alle Mängel bzw. Nachteile aus­geschlossen, die durch Mit- oder Alleinverursachung des Bestellers oder durch wirtschaftlich unvermeidbare Umstände eingetreten sind, insbesondere auf natürlicher (auch bei sorgfältiger Leistungserbringung durch uns nicht vermeidbarer) Abnützung, bei Schäden infolge mangelhafter Lagerung, infolge von Missachtung von Betriebsvorschriften, durch übermäl3ige Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Beistellung von untauglichen Material oder solchem, welches grundsätzlich für die Bearbeitung ungeeignet ist, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Reinigungsprodukte und ungeeigneter Hilfsmittel. Ferner haften wir auch nicht für etwaigen Bearbeitungsausschuss durch Formveränderung des beigestellten Materials oder für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit. Für Kleinteile bis 3 % Ausschuss und Fehlmenge wird keine Haftung übernommen. Geringfügige Unterschiede im Glanzgrad bzw. eine optische Veränderung des Stahls gelten nicht als Mangel und müssen in Kauf genommen werden. Für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben bzw. der Bezeichnung der Bearbeitungsart und Farbgebung (zB: Chromatierung) ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht ver­pflichtet, die Angaben des Bestellers diesbezüglich zu überprüfen, insbesondere darauf, ob die uns übergebene Ware für die von uns verlangte Veredelung tauglich ist.
9.4. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Recht auf Zurückbehaltung der Zahlung steht dem Besteller ausschließlich nur für jene Mängel zu, die von uns ausdrücklich anerkannt oder gericht­lich festgestellt wurden, höchstens jedoch bis zum Wert des doppelten der voraussichtlichen Verbesserungskosten.
9.5. Über unsere Gewährleistungsverpflichtung hinaus trifft uns Schadenersatzpflicht ausschließlich nur dann, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung ist jedenfalls für Schäden ausgeschlossen, die nicht unter Versicherungsschutz gestellt werden können.
9.6. Der Gewährleistungsanspruch uns gegenüber verjährt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, vom Besteller gerichtlich geltend gemacht wird.
10.)  Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist St. Pölten. Anzuwenden ist österreichisches Recht.
11.)  Verbrauchergeschäfte:
Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten diejenigen Bestimmungen nicht, die den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes bzw. Produkthaftungsgesetzes widersprechen. Diese Bestimmungen sind in dem Fall so auszulegen, dass sie der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.